Rechtliches
Stand: Oktober 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für
sämtliche Verträge zwischen der DELATEC GmbH, Nikolaus-Otto-Straße
5, 24568 Kaltenkirchen („DELATEC“), und Verbrauchern über die
Erbringung von Leistungen rund um das Kraftfahrzeug.
(2)
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.
(3) Diese AGB gelten insbesondere
für Smart-Repair-Leistungen, Lackierarbeiten, Reparatur- und
Instandsetzungsarbeiten, Arbeiten nach Unfall- oder
Karosserieschäden, Reifenwechsel, Reifeneinlagerung, Scheibenwechsel
sowie sonstige vereinbarte KFZ-Serviceleistungen.
(4)
Individuelle Vereinbarungen im Auftrag, Angebot oder einer
Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
(1) Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch DELATEC
zustande. Die Annahme kann ausdrücklich, schriftlich, elektronisch
oder durch Beginn der Leistungserbringung erfolgen.
(2) Art und
Umfang der beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen
Auftrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(3) Soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart, schuldet DELATEC die fachgerechte
Durchführung der konkret beauftragten Leistungen.
(4) Angaben
zu voraussichtlichen Arbeitszeiten und Fertigstellungsterminen sind,
soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, keine Garantie
für einen bestimmten Fertigstellungstermin.
(1) Der Kunde hat DELATEC das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in
einem für die Durchführung der beauftragten Arbeiten geeigneten
Zustand zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Fahrzeugannahme kann
DELATEC den äußeren und, soweit erforderlich, den inneren Zustand
des Fahrzeugs dokumentieren. Hierzu können insbesondere Fotos
angefertigt und vorhandene Vorschäden oder Besonderheiten im Auftrag
festgehalten werden.
(3) Der Kunde hat DELATEC auf bekannte
Vorschäden, technische Besonderheiten, Warnhinweise, nicht
funktionierende Komponenten sowie sonstige Umstände hinzuweisen, die
für die Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.
(4)
DELATEC haftet nicht für Schäden, die bereits vor Fahrzeugübergabe
vorhanden waren oder deren Ursache nachweislich nicht im
Verantwortungsbereich von DELATEC liegt.
(1) DELATEC führt grundsätzlich die im Auftrag vereinbarten
Leistungen aus.
(2) Während der Durchführung können weitere
Schäden, notwendige Zusatzarbeiten oder technische Besonderheiten
festgestellt werden, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar
waren.
(3) Ergeben sich hierdurch voraussichtlich zusätzliche
Kosten, wird DELATEC den Kunden hierüber grundsätzlich informieren
und, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist, vor
Durchführung der zusätzlichen Arbeiten dessen Zustimmung
einholen.
(4) Eigenmächtige Zusatzarbeiten ohne vorherige
Zustimmung des Kunden sind nur zulässig, wenn eine akute,
unvorhersehbare Gefahr für Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte
besteht und eine sofortige Notmaßnahme erforderlich ist, um diese
Gefahr abzuwenden. DELATEC wird den Kunden hierüber unverzüglich
informieren. Eine bloße Erforderlichkeit für die ordnungsgemäße
Durchführung der bereits beauftragten Arbeiten berechtigt nicht zu
einer eigenmächtigen Auftragserweiterung.
(5) Wird eine
zusätzliche Arbeit ohne Zustimmung des Kunden nicht durchgeführt,
kann dies zu einer Einschränkung des vereinbarten Leistungsumfangs
oder dazu führen, dass das ursprünglich erwartete Ergebnis nicht
vollständig erreicht werden kann. DELATEC wird den Kunden hierauf
hinweisen.
(1) Kostenvoranschläge dienen, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, der Orientierung über die voraussichtlich entstehenden
Kosten.
(2) Erkennt DELATEC im Rahmen der Arbeiten, dass die
voraussichtlichen Gesamtkosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 %
überschreiten werden, informiert DELATEC den Kunden hierüber vor
Durchführung der zusätzlichen Arbeiten und holt, soweit
erforderlich, dessen Zustimmung ein.
(3) Ein Kostenvoranschlag
ist keine Garantie für einen bestimmten Endpreis, sofern dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Kosten für vom
Kunden nachträglich beauftragte Zusatzleistungen werden zusätzlich
berechnet.
(1) DELATEC ist berechtigt, zur Erbringung einzelner Leistungen
geeignete Kooperationspartner oder Fachbetriebe einzusetzen.
(2)
Dies betrifft insbesondere Leistungen, die DELATEC nicht selbst
ausführt, beispielsweise bestimmte Wartungs-, Inspektions-,
Diagnose- oder sonstige technische Leistungen.
(3) Soweit
DELATEC den Kooperationspartner im eigenen Namen mit der
Leistungserbringung beauftragt, bleibt DELATEC Ansprechpartner des
Kunden für den vereinbarten Leistungsumfang.
(4) Soweit der
Kunde ausdrücklich einen bestimmten Drittanbieter selbst beauftragt
oder eine Beauftragung durch den Kunden erfolgt, kommt der Vertrag
über diese Leistung unmittelbar zwischen dem Kunden und dem
jeweiligen Drittanbieter zustande.
(1) Soweit für die Durchführung der beauftragten Arbeiten
Materialien, Ersatzteile oder sonstige Verbrauchsmittel erforderlich
sind, können diese Bestandteil der vereinbarten Leistung sein.
(2)
DELATEC ist berechtigt, fachlich geeignete Materialien und Teile zu
verwenden, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Marke, ein
bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Ausführung vereinbart
wurde.
(3) Vom Kunden bereitgestellte Teile oder Materialien
werden nur nach vorheriger Vereinbarung verwendet. DELATEC ist
berechtigt, die Verwendung ungeeigneter, beschädigter oder nicht
fachgerecht einsetzbarer Teile abzulehnen.
(1) Bei der Einlagerung von Reifen oder Rädern werden diese von
DELATEC entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten gelagert.
(2)
Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Lagerposition oder
besondere Lagerbedingungen, sofern dies nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
(3) Die Einlagerung erfolgt für den jeweils
vereinbarten Zeitraum.
(4) Der Kunde ist verpflichtet,
Änderungen seiner Kontaktdaten mitzuteilen.
(5) Nicht
rechtzeitig abgeholte oder trotz Aufforderung nicht abgeholte Räder
oder Reifen können nach vorheriger angemessener Fristsetzung auf
Kosten des Kunden anderweitig eingelagert werden.
(1) DELATEC informiert den Kunden nach Fertigstellung der
beauftragten Arbeiten über die Abholbereitschaft.
(2) Der Kunde
verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist
nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen.
(3) Nach
Fertigstellung kann das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände von DELATEC
bereitgestellt werden. Eine darüber hinausgehende Verwahrung ist
grundsätzlich nicht Bestandteil des Werkvertrags.
(4) Wird ein
Fahrzeug trotz Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von 24Std.
abgeholt, kann DELATEC nach vorheriger Information des Kunden 15EUR
netto für jeden Tag weitere Verwahrung bzw. Stellplatznutzung
verlangen.
(5) Weitergehende gesetzliche Rechte von DELATEC
bleiben unberührt.
(1) Nach Fertigstellung der vereinbarten Arbeiten ist der Kunde
verpflichtet, das Fahrzeug abzunehmen, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Der Kunde hat das
Fahrzeug bei Abholung nach Möglichkeit gemeinsam mit DELATEC zu
überprüfen.
(3) Offensichtliche Beanstandungen sollen bei der
Fahrzeugübergabe mitgeteilt und dokumentiert werden.
(4) Die
gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt.
(5)
Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme, insbesondere § 640
BGB, bleiben unberührt. Bei Verbrauchern wird eine Abnahmefiktion
nur unter Beachtung der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen und Hinweise herbeigeführt.
(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag, Angebot
oder der Auftragsbestätigung.
(2) Rechnungen sind bei Abholung
des Fahrzeugs und nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit
keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(3) DELATEC
akzeptiert Kartenzahlung.
(4) Die Zahlung ist bei Abholung des
Fahrzeugs bargeldlos mittels der vor Ort bereitgestellten
Kartenzahlungsterminals (Girocard/Debitkarte) zu erfolgen.
(5)
Eine Zahlung per Überweisung durch Privatkunden ist nur möglich,
wenn dies ausdrücklich mit DELATEC vereinbart wurde.
(6) Bei
Aufträgen ab einem Auftragswert von 3.000,00 € kann DELATEC eine
angemessene Anzahlung verlangen. Dies gilt auch bei Aufträgen mit
außergewöhnlich hohen Material- oder Fremdleistungskosten.
(7)
Höhe und Fälligkeit einer vereinbarten Anzahlung werden dem Kunden
vor Beginn der entsprechenden Arbeiten mitgeteilt.
(8) Gerät
der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die
gesetzlichen Verzugsregelungen.
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
(2) Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) DELATEC haftet für Mängel der vereinbarten Werkleistung nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Liegt ein Mangel vor, hat
DELATEC grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur
Nacherfüllung.
(3) Der Kunde hat DELATEC die Möglichkeit
einzuräumen, einen geltend gemachten Mangel zu überprüfen und,
soweit berechtigt, zu beseitigen.
(4) Der Kunde soll erkennbare
Mängel möglichst unverzüglich nach ihrer Feststellung
mitteilen.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers werden
durch diese AGB nicht eingeschränkt.
(1) DELATEC haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2)
Für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten von DELATEC, ihren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet DELATEC nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet DELATEC nur für den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(4) Im
Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Die
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche
Haftungsvorschriften entgegenstehen.
(1) Der Kunde hat persönliche Gegenstände und Wertgegenstände vor
Übergabe des Fahrzeugs grundsätzlich aus dem Fahrzeug zu
entfernen.
(2) DELATEC haftet für im Fahrzeug befindliche
Gegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Kunde
hat DELATEC auf Gegenstände oder Einrichtungen hinzuweisen, die
ausnahmsweise im Fahrzeug verbleiben müssen.
(1) Die gesetzlichen Rechte des Kunden zur Kündigung oder Beendigung
des Vertrags bleiben unberührt.
(2) Kündigt der Kunde einen
Werkvertrag vor Fertigstellung ohne besonderen gesetzlichen Grund,
gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 648 BGB.
DELATEC verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von DELATEC.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als
dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende
Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben
die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
DELATEC
GmbH
Nikolaus-Otto-Straße 5
24568 Kaltenkirchen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Verträge zwischen der DELATEC GmbH, Nikolaus-Otto-Straße 5, 24568
Kaltenkirchen („DELATEC“), und Unternehmern über Leistungen rund
um das Kraftfahrzeug.
(2) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist
eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
(3) Diese AGB gelten insbesondere für Smart Repair,
Lackierarbeiten, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Unfall- und
Karosseriearbeiten, Reifenwechsel, Reifeneinlagerung,
Scheibenwechsel, sonstige KFZ-Serviceleistungen sowie damit
zusammenhängende Leistungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen im
jeweiligen Auftrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben
Vorrang vor diesen AGB.
(5) Entgegenstehende oder abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn DELATEC ihrer
Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(1) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch DELATEC
zustande. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch oder durch
Beginn der Leistungserbringung erfolgen.
(2) Maßgeblich für
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind der Auftrag, das
Angebot und/oder die Auftragsbestätigung.
(3) Angaben zu
Fertigstellungsterminen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
als verbindlich vereinbart wurden.
(4) Bei nicht von DELATEC zu
vertretenden Verzögerungen, insbesondere durch Lieferengpässe,
Verzögerungen von Kooperationspartnern, Versicherungsfreigaben oder
nicht vorhersehbare technische Feststellungen, verlängert sich die
Leistungszeit angemessen.
(1) Der Auftraggeber hat das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in
einem geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen.
(2) DELATEC
ist berechtigt, bei Fahrzeugannahme den Zustand des Fahrzeugs zu
dokumentieren, insbesondere durch schriftliche Zustandsaufnahme und
Fotografien.
(3) Der Auftraggeber hat bekannte Vorschäden,
technische Besonderheiten und sonstige für die Leistungserbringung
relevante Informationen mitzuteilen.
(4) Für Schäden, die
bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden waren oder deren Ursache
außerhalb des Verantwortungsbereichs von DELATEC liegt, haftet
DELATEC nicht.
(1) Werden während der Durchführung weitere Schäden oder
notwendige Arbeiten festgestellt, die bei Auftragserteilung nicht
erkennbar waren, informiert DELATEC den Auftraggeber grundsätzlich
vor Durchführung wesentlicher zusätzlicher Arbeiten.
(2) Der
Auftraggeber erteilt DELATEC bereits mit Auftragserteilung die
Zustimmung, technisch notwendige und wirtschaftlich angemessene
Zusatzarbeiten bis zu einem mit dem Auftraggeber vereinbarten
Kostenrahmen durchführen zu lassen.
(3) Wird kein Kostenrahmen
vereinbart, wird DELATEC bei wesentlichen Mehrkosten die Zustimmung
des Auftraggebers einholen, soweit dies nach den Umständen möglich
und zumutbar ist.
(4) Muss eine Maßnahme kurzfristig
durchgeführt werden, um weitere Schäden zu vermeiden oder die
bereits beauftragte Leistung sachgerecht fertigzustellen, darf
DELATEC im erforderlichen Umfang handeln und den Auftraggeber
anschließend informieren.
(1) Kostenvoranschläge stellen grundsätzlich eine Prognose der
voraussichtlich entstehenden Kosten dar.
(2) Ein
Kostenvoranschlag ist nur dann als verbindlicher Festpreis anzusehen,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Erkennt DELATEC,
dass die voraussichtlichen Kosten wesentlich vom Kostenvoranschlag
abweichen werden, informiert DELATEC den Auftraggeber grundsätzlich
vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten.
(4)
Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber nachträglich beauftragt
werden, werden zusätzlich vergütet.
(1) DELATEC ist berechtigt, zur Durchführung einzelner Leistungen
geeignete Kooperationspartner, Subunternehmer und Fachbetriebe
einzusetzen.
(2) Dies gilt insbesondere für Leistungen, die
DELATEC nicht selbst erbringt, beispielsweise bestimmte Inspektions-,
Wartungs-, Diagnose- oder technische Serviceleistungen.
(3)
Soweit DELATEC den Kooperationspartner im eigenen Namen beauftragt,
bleibt DELATEC Vertragspartner des Auftraggebers hinsichtlich des
vereinbarten Leistungsumfangs.
(4) Soweit der Auftraggeber
selbst einen Drittanbieter beauftragt oder dessen Beauftragung
ausdrücklich verlangt, kommt der entsprechende Vertrag unmittelbar
zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zustande.
(1) DELATEC ist berechtigt, für die Leistungserbringung fachlich
geeignete Materialien, Teile und Verbrauchsmittel einzusetzen.
(2)
Soweit bestimmte Marken, Hersteller oder Ausführungen vereinbart
wurden, wird DELATEC diese nach Möglichkeit entsprechend
verwenden.
(3) Vom Auftraggeber beigestellte Teile werden nur
nach vorheriger Abstimmung verwendet.
(4) DELATEC kann die
Verwendung ungeeigneter, beschädigter oder nicht fachgerecht
einsetzbarer Teile ablehnen.
(1) Die Einlagerung von Reifen oder Rädern erfolgt für den
vereinbarten Zeitraum.
(2) Der Auftraggeber hat DELATEC
Änderungen seiner Kontaktdaten mitzuteilen.
(3) Nach Ablauf des
vereinbarten Einlagerungszeitraums kann DELATEC den Auftraggeber zur
Abholung oder Verlängerung auffordern.
(4) Werden Reifen oder
Räder trotz angemessener Fristsetzung nicht abgeholt, kann DELATEC
die weitere Einlagerung angemessen berechnen.
(5) Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) DELATEC informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung bzw.
Abholbereitschaft des Fahrzeugs.
(2) Der Auftraggeber ist
verpflichtet, das Fahrzeug nach Fertigstellungsmitteilung zeitnah
abzuholen.
(3) Die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem
Betriebsgelände nach Fertigstellung stellt keine kostenlose
unbegrenzte Verwahrleistung dar.
(4) Bei nicht rechtzeitiger
Abholung kann DELATEC nach angemessener Fristsetzung eine angemessene
Vergütung für die weitere Verwahrung bzw. Stellplatznutzung
verlangen.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß
hergestellte Werk abzunehmen.
(2) Die Abnahme soll nach
Möglichkeit unmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgen.
(3)
Festgestellte Mängel sind möglichst konkret zu dokumentieren.
(4)
Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme bleiben unberührt.
(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen
Auftrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(2) Für
Geschäftskunden gilt grundsätzlich ein Zahlungsziel von 14
Kalendertagen ab Rechnungsdatum, sofern im Auftrag oder auf der
Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(3)
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung auf das von
DELATEC angegebene Geschäftskonto.
(4) Kartenzahlung kann nach
vorheriger Abstimmung ebenfalls angeboten werden.
(5) Barzahlung
wird nicht angeboten.
(6) Bei Aufträgen ab einem Auftragswert
von 3.000,00 € kann DELATEC eine angemessene Anzahlung
verlangen.
(7) DELATEC kann insbesondere bei hohen Material-,
Fremdleistungs- oder Beschaffungskosten eine angemessene Voraus- oder
Abschlagszahlung verlangen.
(8) Höhe und Fälligkeit der
jeweiligen Zahlung werden im Auftrag, Angebot oder in der
Auftragsbestätigung festgelegt.
(1) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei Rechtsgeschäften zwischen
Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(3) DELATEC
kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich die
gesetzliche Verzugspauschale sowie einen weitergehenden
Verzugsschaden verlangen.
(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein
Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit die
Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
(1) Soweit DELATEC im Rahmen der Leistungserbringung Eigentum an
Teilen oder sonstigen Gegenständen überträgt, bleibt das Eigentum
bis zur vollständigen Bezahlung der entsprechenden Forderung
vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Bei
Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zum
Eigentumsvorbehalt.
(1) DELATEC haftet für Mängel der vereinbarten Leistung nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB wirksam etwas
Abweichendes vereinbart wurde.
(2) DELATEC ist zunächst
Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung zu
geben.
(3) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich
nach Feststellung mitzuteilen.
(4) DELATEC ist berechtigt, die
Art der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu
bestimmen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen.
(1) DELATEC haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
DELATEC nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von DELATEC für leicht
fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.
(4) Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche
Haftungsvorschriften entgegenstehen.
(1) Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien zur Kündigung oder
Beendigung des Vertrags bleiben unberührt.
(2) Bei einer vom
Auftraggeber veranlassten vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrags
gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Bereits erbrachte
Leistungen, bestellte Materialien, nicht mehr stornierbare
Fremdleistungen und sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Kosten
sind zu vergüten, soweit hierfür eine rechtliche Verpflichtung
besteht.
DELATEC verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von DELATEC.
(1) Erfüllungsort für die Leistungen von DELATEC ist, soweit
gesetzlich zulässig, der Sitz von DELATEC in Kaltenkirchen.
(2)
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis der Sitz von DELATEC vereinbart, soweit eine
Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
(3) Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das
UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
(1) Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsvereinbarungen
sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform erfolgen.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
DELATEC
GmbH
Nikolaus-Otto-Straße 5
24568 Kaltenkirchen